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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an das Landesuntersuchungsamt.

Allgemeine Beschreibung

Träger folgender Einrichtungen müssen einen Tierschutzbeauftragten bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzeigen:

  1. Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
  2. Einrichtungen, in denen Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen im Sinne des § 10a Tierschutzgesetz vorgenommen werden.
  3. Einrichtungen, in denen Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung im Sinne des § 10 Tierschutzgesetz vorgenommen werden.


Wenn Sie einen Tierschutzbeauftragten bestellen wollen, der über kein abgeschlossenes Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie verfügt, benötigen Sie von der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen

  • Nachweis der für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse
  • Nachweis der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit

Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,

  • auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
  • die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
  • zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen,
  • innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
     

Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

Bitte mitbringen

Der Anzeige sind Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Voraussetzungen hervorgeht und Angaben zu Stellung und Befugnissen des Tierschutzbeauftragten anzugeben.

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- bzw. Gebührenordnung.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch dürfen Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn ein Tierschutzbeauftragter bestellt wurde.

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