Zuständige Behörden
Auskunft erteilen die Geschäftsstellen der Umlegungsausschüsse bei den Vermessungs- und Katasterämtern und den Städten Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms.
Allgemeine Beschreibung
Die Umlegung ist ein Verfahren nach den §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuchs (BauGB), in dem bebaute und unbebaute Grundtücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. In Rheinland-Pfalz werden von den Gemeinden für die Durchführung der Umlegung Umlegungsausschüsse mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen gebildet.
In einfachen Fällen kann die Gemeinde eine vereinfachte Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB durchführen. Die vereinfache Umlegung kann aufgrund der gestrafften Verfahrensvorschriften kostengünstiger und in der Regel schneller abgeschlossen werden.
Voraussetzung: Eine Umlegung kann nur im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils durchgeführt werden. Sie muss von der Gemeinde angeordnet werden.
Die Umlegung ist nur eines der möglichen öffentlich-rechtlichen Verfahren, Grundstücksverhältnisse neu zu ordnen. Daneben sind auch unter bestimmten Voraussetzungen privat-rechtliche Bodenordnungsverfahren denkbar.
Eine Umlegung ist immer dann erforderlich, wenn eine Gemeinde einen Bebauungsplan in Kraft gesetzt hat und die Grundstücke deshalb neu geordnet werden müssen, damit sie auch nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes bebaut werden können.
Die jeweilige Gemeinde bildet für die Durchführung eines öffentlich-rechtlichen Umlegungsverfahrens einen Umlegungsausschuss, der durch die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses beim zuständigen Katasteramt betreut wird. Der Vorsitzende dieses Ausschusses ist meist der Leiter des Katasteramtes oder dessen Stellvertreter.
Kosten
Der durch die Umlegung bewirkte Unterschied zwischen dem Verkehrswert der alten und dem Verkehrswert der neu geordneten Grundstücke ist von den Beteiligten in Geld auszugleichen.
Im Übrigen trägt die Gemeinde die Verfahrenskosten und die nicht durch Beiträge gedeckten Sachkosten.
Rechtliche Grundlagen