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Zuständige Behörden

Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat.

Allgemeine Beschreibung

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) gehört systematisch zu den Besitz- und Verkehrsteuern. Sie ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung allerdings eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch belastet wird.

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine nachhaltige Tätigkeit selbstständig zur Erzielung von Einnahmen ausübt.

Der Umsatzsteuer unterliegen

  • Lieferungen und sonstige Leistungen,
  • die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) und
  • der innergemeinschaftliche Erwerb.

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das ein Unternehmer für seine Leistungen im Inland erhält.

Anstelle des Regelsteuersatzes von 19 % kommt für bestimmte Umsätze die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % oder eine Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht.

Um eine Steuerkumulierung zu vermeiden, ist der Unternehmer berechtigt, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.

Der Unternehmer ist verpflichtet, für jedes Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dabei ist selbst zu berechnen, ob und wieviel Umsatzsteuer zu zahlen ist oder ob ein Überschuss an Vorsteuer entsteht. Mit dieser Anmeldung der Jahressteuer werden die bereits eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen zusammengefasst und, wenn es notwendig ist, berichtigt. Der Unternehmer ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch (mit Authentifizierung) an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Die Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder haben ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter entwickelt. Für die Umsatzsteuererklärung und die Umsatzsteuer-Voranmeldung steht die kostenlose Software ElsterFormular zur Verfügung, die hier heruntergeladen werden kann.
Weiterhin haben Sie für die Umsatzsteuer-Voranmeldung die Möglichkeit, diese im ElsterOnline-Portal abzugeben (hier).

Weitere Informationen zu ELSTER erhalten Sie hier.

Eine papierlose Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit elektronischer Authentifizierung ist in Rheinland-Pfalz nicht möglich.

Ergänzungen

Die zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung notwendigen Papierformulare erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz. Weiterhin stehen die entsprechenden Steuererklärungsvordrucke auf der Homepage der Oberfinanzdirektion Koblenz zum Download zur Verfügung (hier).


Rechtliche Grundlagen

Umsatzsteuergesetz (UStG)

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