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Zuständige Behörden

Zuständig für die UVP ist immer die für das jeweilige Zulassungsverfahren („Trägerverfahren“) des Vorhabens zuständige Behörde.

Allgemeine Beschreibung

Für eine Vielzahl von Vorhaben (Projekte, Pläne und Programme), bei denen erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben. Dazu zählen zum Beispiel Autobahnen, Bundesstraßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Deiche, Kläranlagen, Deponien, Hochspannungsleitungen, Industriezonen bzw. -anlagen oder die Intensivtierhaltung (Projekte) aber auch Flächennutzungs- und Bebauungspläne.
In einem UVP-Verfahren werden die Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Wasser, Boden, Lärm, Luft, Klima, Kultur- und Sachgüter sowie die dabei entstehenden Wechselwirkungen untersucht, beschrieben und bewertet. Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung werden im sog. Umweltbericht zusammengefasst und sind bei den behördlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Bei der UVP muss die Öffentlichkeit beteiligt werden.
 
Die UVP ist ein unselbstständiger Teil des betreffenden verwaltungsbehördlichen Zulassungsverfahrens, das der Entscheidung über das jeweilige Vorhaben dient (sog. "Huckepack-Verfahren").

Rechtliche Grundlagen

Ergänzungen

Detaillierte Informationen zu Fragen der UVP erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).


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