Detaillierte Lebenslage STARTZuständige Behörden
- Kreisverwaltung
- Stadtverwaltung mit Jugendamt
Allgemeine Beschreibung
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind
Unterhaltsvorschussleistungen oder
Unterhaltsausfallleistungen.
Diese erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung erhält und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen.
Kein Unterhaltsvorschuss wird Kindern von Alleinerziehenden gezahlt, die nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (z.B. bei Bürgerkriegsflüchtlingen) oder einer Aufenthaltsbewilligung (bei Aufenthalt zu Studienzwecken) sind.
Kein Unterhaltsvorschuss wird auch Kindern von Alleinerziehenden gezahlt, die von ihren im Ausland ansässigen Arbeitgebern für eine vorübergehende Tätigkeit nach Deutschland entsandt worden sind.
Asylberechtigte und sog. Kontingentflüchtlinge haben grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, so dass sie von der Einschränkung nicht betroffen sind.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss aber nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist z.B. auch erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich wie der Unterhalt nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetrag-Verordnung.
Nach Abzug des halben Erstkindergeldes ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder bis unter 6 Jahren 127 EUR monatlich;
- für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 170 EUR monatlich.
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:
Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod
oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält.
Nicht abgezogen werden sonstige Einkünfte des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils.
Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn die Unterhaltsleistung noch nicht volle 72 Monate gezahlt worden ist.
Kann Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend gezahlt werden?
Die Unterhaltsvorschussleistung kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Eingang des Antrags bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen Ihrerseits gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung ist ausgeschlossen, wenn
- Sie sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
- Sie sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken oder
- Sie verheiratet sind und von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben oder
- Sie - ob verheiratet oder nicht - mit dem anderen Elternteil zusammenleben,
- der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Regelbetrages auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist.
Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist von Ihnen bei der zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle - in der Regel bei dem zu- ständigen Jugendamt - zu stellen. Das ist das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt. Das Antragsformular und das UVG-Merkblatt erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung.
Das Jugendamt hilft Ihnen auf Wunsch bei dem Ausfüllen des Antrages.
Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im voraus gezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird die Unterhaltsvorschussleistung anteilig berechnet.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Bitte mitbringen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigkung bzw. Melderegisterauskunft
- Scheidungsurteil
- Schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
- Einkunftsnachweise, wie z.B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
Rechtliche Grundlagen
Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
Fristdauer
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt. Unterhaltsvorschuss wird bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, längstens jedoch für sechs Jahre gezahlt.
Quellverweis
Detaillierte Lebenslage ENDE