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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) der verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

Allgemeine Beschreibung

Verkaufsstellen sind in Rheinland-Pfalz an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Für den Verkauf an bis zu vier Sonn- und Feiertagen im Jahr gelten Ausnahmeregelungen. Die konkreten Termine sind nicht landeseinheitlich, sondern werden vor Ort festgelegt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

§ 10 (Verkaufsoffene Sonntage) Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) in der Fassung vom 21. November 2006.

Ergänzungen

Es können nur vier verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde per Rechtsverordnung freigegeben werden. Die zugelassene Ladenöffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit von 06 Uhr bis 11 Uhr liegen. Außerdem können einige Sonntage, wie z. B. der Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Sonntage im Dezember Kraft Gesetzes nicht freigegeben werden.

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