Zuständige Behörden
Für die Ausstellung eines Visums sind die deutschen Vertretungen im Ausland zuständig (Botschaft, Konsulat).
Allgemeine Beschreibung
Für die Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte grundsätzlich ein nationales Visum, das die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung erlaubt, besitzen. Zuständig für die Erteilung dieses Visums ist die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsstaat.
Abhängig von der Staatsangehörigkeit kann es für Au-pair-Beschäftigte eine Einreiseerleichterung geben:
Hinweis: Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens drei Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.
Bitte beachten Sie auch die weitere Informationen zum Thema "Au-pair" in den folgenden Leistungen:
Bitte mitbringen
Hinweis: Da die örtlichen Antragsbedingungen unterschiedlich sein können und die zuständige Stelle berechtigt ist, die Vorlage anderer Unterlagen zu fordern, sollten Sie sich zuvor nach den speziellen örtlichen Antragsmodalitäten erkundigen.
Kosten
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Die Bearbeitung kann mehrere Wochen oder sogar Monate beanspruchen, sodass Sie das nationale Visum frühzeitig beantragen sollten
Ergänzungen
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums stellen. Die deutsche Gastfamilie für die Au-pair-Beschäftigung sollte Ihnen bereits bekannt sein. Das Antragsformular erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Es steht Ihnen, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung, auch zum Download zur Verfügung.
Tipp: Auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes finden Sie Visumantragsformulare in mehreren Sprachen sowie weiterführende Informationen.Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich unter Vorlage eines gültigen Passes einreichen.
Nachdem das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt wurde, übersendet diese den Antrag an die zuständige Stelle und fordert eine Stellungnahme an.
Die zuständige Stelle teilt nach Beteiligung der Agentur für Arbeit der deutschen Auslandsvertretung das Prüfungsergebnis mit. Diese entscheidet dann über die Erteilung des Visums.