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Zuständige Behörden

Gaststättenerlaubnisbehörden sind in Rheinland-Pfalz die Kommunen.

Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Allgemeine Beschreibung

Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).

Bitte mitbringen

  • vollständig ausgefüllter Erlaubnisantrag
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beide Dokumente sind bei der Wohnortgemeinde zu beantragen)
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Grundrisszeichnungen und Lagepläne der für den Betrieb des Gewerbes sowie für den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume in zweifacher Ausfertigung
  • Pacht- oder Mietvertrag bzw. Eigentumsnachweis
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Fristdauer

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet.

Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich – gegebenenfalls auch wiederholt – verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.

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