Zuständige Behörden
Gaststättenerlaubnisbehörden sind in Rheinland-Pfalz die Kommunen.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Allgemeine Beschreibung
Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).
Bitte mitbringen
Fristdauer
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet.
Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich – gegebenenfalls auch wiederholt – verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.