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Zuständige Behörden

Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt. Dort können Sie sich auch über mit zu bringende Unterlagen und Formulare informieren.

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen wollen, benötigen Sie einen Waffenschein. Dies gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ("kleiner" Waffenschein).
Voraussetzungen für die Erlangung eines Waffenscheins:

  • Volljährigkeit (18 Jahre),
  • Zuverlässigkeit,
  • Persönliche Eignung,
  • Nachweis eines Bedürfnisses,*
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung,*
  • Nachweis über waffentechnische und waffenrechtliche Sachkunde.*
  • * Für "kleinen" Waffenschein nicht erforderlich.

Rechtliche Grundlagen

Waffengesetz (WaffG)

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