Zuständige Behörden
Allgemeine Beschreibung
Sie möchten im Wald ein Feuer anzünden und unterhalten oder offenes Licht gebrauchen? Durch das allgemeine Waldbetretensrecht für Bürgerinnen und Bürger besteht eine erhöhte Waldbrandgefährdung. Daher dürfen Sie nach den Bestimmungen von § 24 Landeswaldgesetz im Wald grundsätzlich nur mit Genehmigung des Forstamtes ein Feuer anzünden und unterhalten oder offenes Licht gebrauchen.
Dieses generelle Verbot gilt allerdings nicht für Personen, denen der Wald gehört, die ein Nutzungsrecht daran besitzen oder die im Wald beschäftigt sind sowie für Jagdausübungsberechtigte während der Jagdausübung. Bei diesem Personenkreis unterstellt das Gesetz generell einen verantwortungsvollen Umgang mit offenem Feuer. Ferner gilt das Verbot nicht, wenn das Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder genehmigten Feuerstelle oder einer behördlich genehmigten Anlage angezündet und unterhalten wird. Auch das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung ist erlaubt.
Darüber hinaus darf im Wald grundsätzlich nicht geraucht werden.
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
Weitere Informationen erhalten Sie bei Landesforsten Rheinland-Pfalz unter: