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Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die/den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden und der Naturschutzbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.

Bitte mitbringen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren an.

(Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz- Besonderes Gebührenverzeichnis).

Dokumente

formlos

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

keine

Ergänzungen

Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Die Waldbesitzenden können für die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln ein Gestattungsentgelt verlangen. Außerdem dürfen die Waldbesitzenden nach § 23 Abs. 2 LWaldG eine Erlaubnis für das gewerbliche Sammeln von Walderzeugnissen nicht unbeschränkt erteilen, sondern nur insoweit, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Demnach hat eine Entnahme pfleglich zu erfolgen.


Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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