Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die/den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie Walderzeugnisse wie Pilze, Beeren und Kräuter gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/des jeweiligen Waldbesitzenden und der Naturschutzbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Bitte mitbringen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren an.(Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz- Besonderes Gebührenverzeichnis).
Dokumente
formlos
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
keine
Ergänzungen
Nach § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
Die Waldbesitzenden können für die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln ein Gestattungsentgelt verlangen. Außerdem dürfen die Waldbesitzenden nach § 23 Abs. 2 LWaldG eine Erlaubnis für das gewerbliche Sammeln von Walderzeugnissen nicht unbeschränkt erteilen, sondern nur insoweit, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Demnach hat eine Entnahme pfleglich zu erfolgen.