Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die zuständige Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Allgemeine Beschreibung
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer
hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.
Voraussetzung
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
Bitte mitbringen
Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.
Kosten
Die Entgegennahme der Anzeige ist Gebührenfrei.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.
Ergänzungen
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.Dort stehen Ihnen die folgenden Broschüren zur Verfügung.