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Wassergefährdende Stoffe: Gewerblicher Umgang- Anzeige


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die zuständige Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.

Allgemeine Beschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige entsprechender Tätigkeiten. Wer

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19 g Wasserhaushaltsgesetz oder deren Beförderung betreiben oder stilllegen will,
  • solche wassergefährdenden Stoffe ohne Anlagen lagern, abfüllen oder umschlagen will,

hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Voraussetzung

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Entscheidung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, Zulassung oder Erlaubnis oder einer vorherigen Anzeige, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen hat die jeweils zuständige Behörde die erforderlichen Entscheidungen im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

Bitte mitbringen

Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.

Kosten

Die Entgegennahme der Anzeige ist Gebührenfrei.

Wird die angezeigte Maßnahme untersagt, oder werden Anordnungen zum Gewässerschutz erlassen, können je nach Aufwand Gebühren in einem Rahmen zwischen 10,00 € und 370,00 € anfallen. - Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten - (Besonderes Gebührenverzeichnis, Lfd. Nr. 11.1.2.4).

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.

Ergänzungen

Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

Dort stehen Ihnen die folgenden Broschüren zur Verfügung.

  • Merkblatt "Eigenverbrauchstankstellen"
  • Planungshinweise "Pflanzenölprodukte"
  • Merkblatt "Oberirdische Heizöllagerung"
  • Planungshinweise "Kraftfahrzeugwerkstätten"
  • Merkblatt "Unterirdische Heizöllagerung"

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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