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Wasserschutz: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Sachverständige/r - Anerkennung


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Die Anerkennung der Sachverständigenorganisation erfolgt durch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz.

Einzelne Sachverständige werden von den anerkannten Sachverständigenorganisationen nach bestandener Bestellprüfung mit Zustimmung der zuständigen Anerkennungsbehörde bestellt. In der Regel sind die Sachverständigen bei dieser Organisation angestellt.
 
Was muss ich mitbringen?
Eine Sachverständigenorganisation kann anerkannt werden, wenn sie:
  • nachweisen kann, dass die von ihr bestellten Personen aufgrund Ihrer Ausbildung, Ihrer Kenntnisse und Ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass Sie
    • die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    • zuverlässig sind,
    • hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  • Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  • die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  • die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen.

Allgemeine Beschreibung

Als Sachverständige/r für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann nur tätig werden, wer von einer staatlich anerkannten Sachverständigenorganisation bestellt wird.

Als Sachverständigenorganisation können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

Kosten

Die Gebühren bestimmen sich nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrages und dem wirtschaftlichen Wert der Anerkennung auf Grundlage der Gebührensätze nach § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten  i.V.m. der Anlage - Besonderes Gebührenverzeichnis -. Sie betragen im Durchschnitt zwischen 500 und 1000 €.

Dokumente

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Bearbeitungsfrist kann einmal angemessen verlängert werden.

Die Anerkennung kann zeitlich befristet werden.

Ergänzungen

Die Anforderungen an eine Sachverständigenorganisation sind im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser: „Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (M-VAwS) vom März 2005“ näher definiert. Das Merkblatt kann beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz angefordert werden.

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