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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich bitte an Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde bei Grundwasserentnahmen bis zu 24 m³ je Tag. Im Übrigen an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als obere Wasserbehörde.

Allgemeine Beschreibung

Der Bau von Wasserversorgungsanlagen bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert.

Bitte mitbringen

  • Antragsschreiben,
  • Pläne und Unterlagen, die von fachkundigen Personen (vgl. § 110 LWG) erstellt sind.

Kosten

Zwischen 265,00 € und 13.275,00 € - Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz- (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Dokumente

Grundsätzlich formlose Antragstellung in Absprache mit der Wasserbehörde

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Ergänzungen

In der Regel wird die Genehmigung zusammen mit der Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserentnahme erteilt.
Die öffentliche Wasserversorgung wird in der Regel von den Verbandsgemeinde, Landkreisen oder Zweckverbänden vorgenommen.


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