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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an Ihre Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde bei Grundwasserentnahme bis zu 24 m³ je Tag. Im Übrigen an die Struktur- und Genehmigungsdirektion (www.sgdnord.rlp.de oder www.sgdsued.rlp.de) als obere Wasserbehörde.

Allgemeine Beschreibung

Nur der Betrieb von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern für die öffentliche Wasserversorgung bedarf zusammen mit dem Bau einer wasserrechtlichen Genehmigung. Weiterführende Informationen finden Sie unter Wasserversorgung: Bau von Anlagen - Genehmigung.

Kosten

Die Gebühren liegen zwischen 265 € und 13.275 € (Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz– (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Dokumente

Grundsätzlich formlose Antragstellung in Absprache mit der Wasserbehörde.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Ergänzungen

In der Regel wird die Genehmigung zusammen mit der Erlaubnis oder Bewilligung für die Grundwasserentnahme erteilt.
Die öffentliche Wasserversorgung wird in der Regel von den kreisfreien Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden oder von Zweckverbänden vorgenommen.


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