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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich

  • für die Wehrdienstfreistellung: an das Kreiswehrersatzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wehrpflichtige wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • für die Zivildienstfreistellung: an das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ).

Allgemeine Beschreibung

Eine Zurückstellung vom Wehrdienst für Wehrpflichtige sowie vom Zivildienst für anerkannte Kriegsdienstverweigerer ist auf Antrag möglich, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst/Zivildienst wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
Ein schriftlicher Antrag ist bereits bei der Erfassung, jedoch spätestens bei der Musterung zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Tritt der Zurückstellungsgrund erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, ist der Antrag zeitnah zu stellen.

Verfahrensablauf
Der Zurückstellungsbescheid kann Auflagen enthalten. Entfallen die Gründe für eine Zurückstellung, ist dies unverzüglich dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für den Zivildienst mitzuteilen.

Rechtliche Grundlagen

§§ 12 , 42 und 42 a Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§§ 11, 12, 13, 15 und 15 a Zivildienstgesetz (ZDG)

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