Zuständige Behörden
Natürliche Personen wenden sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Allgemeine Beschreibung
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z.B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.Verfahrensablauf:Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Bitte mitbringen
bei Vertretung:Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.bei Firmen:
bei Vereinen:
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
Kosten
Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.
Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.
Rechtliche Grundlagen
§ 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen - Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen)