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Zuständige Behörden

Bei Auffinden von wildem Müll wenden Sie sich bitte an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt), der die Entsorgung der Abfälle veranlassen wird.

Allgemeine Beschreibung

Wilder Müll wird achtlos, oftmals auch vorsätzlich, in der freien Natur entsorgt. Dieser Müll kann durch seine Art bzw. Zusammensetzung zu einer Gefährdung von Boden, Grundwasser, Gewässern oder sogar der Luft führen. Wilder Müll beeinträchtigt zudem auch stark das Landschaftsbild und kann häufig zu Geruchsbelästigungen führen.
Durch wilden Müll  entsteht ökologischer und ökonomischer Schaden, der am Ende von allen Bürgern über Steuern und Gebühren beglichen wird. Die illegale Beseitigung solcher Abfälle stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen das Abfallrecht dar und wird, sobald der Verursacher bekannt ist, mit einem entsprechenden Bußgeld geahndet.

Rechtliche Grundlagen

Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Ergänzungen

Grundstückseigentümer müssen sich grundsätzlich auch um die Beseitigung von wildem Müll auf dem eigenen Grundstück kümmern, der ungewollt darauf abgelagert worden ist.


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