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Zuständige Behörden

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Allgemeine Beschreibung

Die Bestimmungen über einen Wochenmarkt sind in der Gewerbeordnung, Titel IV -Messen, Ausstellungen, Märkte zu finden. Den aktuellen Gesetzestext der Gewerbeordnung finden Sie auf den Seiten Moderner Staat - Moderne Verwaltung unter der Rubrik Gesetze Online.

Bei einem Wochenmarkt handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

  • Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und
    Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen
    sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen
    des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt
    wurden
  • Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der
    Fischerei;
  • rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.

Nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass über Abs. 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Grund für diese Ermächtigung ist die Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und an die Bedürfnisse der Verbraucher.

Elementare Voraussetzung zur Festsetzung eines Wochenmarktes ist die regelmäßige Wiederkehr der Veranstaltung und eine Vielzahl von Anbietern . Der Verbraucher soll darauf vertrauen können, dass er zu bestimmten Zeiten beim Besuch des Wochenmarktes ein reichhaltiges Warenangebot vorfindet und seinen Bedarf decken kann.

Im Unterschied zu Messen, Ausstellungen und Großmärkten müssen die Waren nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung dem Marktbesucher vom Anbieter feilgeboten werden. Der Verbraucher kann sich die Ware im Original anschauen und diese bei Bedarf ohne Bestellung nach Prospekt, Katalog oder Vorzeigemuster sofort käuflich erwerben.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Es empfiehlt sich, den Antrag schriftlich zu stellen (§ 69 GewO).

Rechtliche Grundlagen

Gewerbeordnung

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