Zuständige Behörden
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Allgemeine Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein hat als gesetzliche Grundlagen den § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung in Rheinland-Pfalz.
Bitte mitbringen
Kosten
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
siehe auch Wohnberechtigungsschein (Allgemein)