Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadtverwaltung des Wohnortes oder des zukünftigen Wohnortes.
Der Wohnberechtigungsschein ist für maximal ein Jahr gültig und berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung in Rheinland-Pfalz.
Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine Sozialwohnung jenen Wohnungssuchenden zu Gute kommt, für die diese mit Steuermitteln subventioniert wurde. Waren Sie bei Bezug dieser Wohnung wohnberechtigt, bleibt die Nutzungsberechtigung während der Dauer des Mietverhältnisses aufrecht.
Sie können den Wohnberechtigungsschein in zwei Varianten beantragen:
Hinweis: Bei einem beabsichtigten Umzug in eine neue Sozialwohnung müssen Sie einen neuen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr oder die Gültigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt abgelaufen ist.
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.
Tipp: Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und den entsprechenden Förderprogrammen.
Das Gesamtjahreseinkommen setzt sich aus dem Bruttojahreseinkommen aller zum Haushalt gehörender Personen zusammen. Es wird nach Maßgabe des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) ermittelt.
Der Wohnberechtigungsschein muss vor Bezug einer geförderten Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter vorgelegt werden.
Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.