Zuständige Behörden
Wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Zuständig ist das Referat Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG.
Allgemeine Beschreibung
Sie haben Fragen hinsichtlich der Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen oder der Betreuung volljähriger behinderter Menschen in Einrichtungen der Pflege oder der Eingliederungshilfe?
Die beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung angesiedelte Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (BP-LWTG) bietet eine umfassende Beratung an für
Sie ist Anlaufstelle für Fragen, Beschwerden und Probleme, die Betroffene, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ehrenamtlich Engagierte nicht direkt mit den Ansprechpartnern in den Einrichtungen ansprechen und/ oder lösen können.
Die beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung angesiedelte Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG führt Überwachungs- und Kontrollaufgaben in Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe durch. Sie bietet darüber hinaus auch eine umfassende Beratung an bezüglich der Rechte und Pflichten für Träger und Personen, die Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe planen oder betreiben.
In grundsätzlichen Fragen zum Geltungsbereich des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe informiert die Beratungs- und Prüfbehörde auch Initiatorinnen und Initiatoren von selbstorganisierten Wohngemeinschaften wie auch deren Bewohnerinnen und Bewohner.
Kosten
keine
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
Ausführliche Informationen zur Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.