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Zuständige Behörden

Antragsunterlagen und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer nach Standort des Gebäudes örtlich zuständigen Förderstelle der Stadt- und Kreisverwaltungen oder bei der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH).

Weiterhin können Sie zur Klärung von Fragen zu den zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen ihr jeweiliges Kreditinstitut (Hausbank) ansprechen.

Allgemeine Beschreibung

Mit der Förderung der Modernisierung von Wohnraum (im Ein-, Zwei und Mehrfamilien-haus, in einem gemischt genutzten Gebäude, auch von Eigentumswohnungen) unterstützt das Land Rheinland-Pfalz Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf finanzielle Hilfe angewiesen sind.

Die Förderung wird auf der Grundlage der veröffentlichten Förderprogramme zur Förderung der Modernisierung von bestehenden Wohnungen gewährt.

Danach können

  • zum einen Haushalte gefördert werden, die ihre Wohnung selbst bewohnen, wenn diese bestimmte Einkommensgrenzen einhalten und
  • zum anderen können Vermieter von Wohnungen eine Modernisierungsförderung für ihre Mietwohnung erhalten, wenn sie bestimmte Mietobergrenzen einhalten.

Antragsberechtigt sind die Eigentümer und die dinglich Nutzungsberechtigten (zum Beispiel Nießbrauchnehmer oder Wohnrechtsinhaber); nicht aber die Mieter.

Für die Modernisierung von Wohnungen stehen je nach Art der baulichen Maßnahme und der Höhe des geplanten Investitionsvolumens zwei unterschiedliche Förderangebote zur Verfügung.

Dabei fördert das Land Rheinland-Pfalz alternativ in Form einer Zinsverbilligung und Landesbürgschaft für ein Kapitalmarktdarlehen, welches von einem Kreditinstitut (Hausbank) bereitgestellt wird oder durch Investitionszuschüsse.

Hinweis:
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Rechtliche Grundlagen

Förderrichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz

Ergänzungen

Weitere Informationen zur Wohnraumförderung finden Sie hier.


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