Zuständige Behörden
Bitte wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur.
Allgemeine Beschreibung
Zertifizierungsdiensteanbieter stellen qualifizierte Zertifikate oder qualifizierte Zeitstempel im Sinne des Signaturgesetzes aus und werden auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Sie finden die Liste der Zertifizierungsdiensteanbieter dort im Themenbereich "Veröffentlichungen" unter dem Punkt "Zertifizierungsdiensteanbieter".Für den Betrieb eines solchen Zertifizierungsdienstes müssen Sie keine Genehmigung einholen, jedoch die Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen und nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen.Wenn Sie ein Gütezeichen für Ihre Zertifizierungsdienste erhalten möchten, können Sie sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen.
Voraussetzungen
Einen Zertifizierungsdienst darf nur betreiben, wer die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und Deckungsvorsorge besitzt.Des Weiteren müssen Sie gewährleisten, dass Sie die Anforderungen gemäß Signaturgesetz und Signaturverordnung in folgenden Bereichen erfüllen werden:
VerfahrensablaufDie Anzeige müssen Sie bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie muss handschriftlich unterschrieben sein oder mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Dokuments vorgenommen werden. Die Anzeige muss Namen und Anschrift des Zertifizierungsdiensteanbieters sowie die Namen der gesetzlichen Vertreter enthalten.
Bitte mitbringen
Ihrer Anzeige müssen Sie folgende Unterlagen beifügen:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten gegebenenfalls weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Kosten
Die zuständige Stelle erhebt für die Bearbeitung der Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes Gebühren und Auslagen, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die möglichen Kosten.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Die Anzeige des Betriebs eines Zertifizierungsdienstes muss spätestens mit der Betriebsaufnahme erfolgen. Andernfalls droht nach § 21 Nr. 2 Signaturgesetz ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
Ergänzungen
Sollten Umstände eintreten, aufgrund derer die Voraussetzungen für den Betrieb eines Zertifizierungsdienstes nicht mehr erfüllt sind, müssen Sie dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen.Weitere Anforderungen beziehungsweise Pflichten eines Zertifizierungsdiensteanbieters, die in dieser kurzen Aufstellung nicht beziehungsweise nicht im Einzelnen ausgeführt wurden (z.B. Identitätsprüfung, Dokumentation, Sperrung, Unterrichtungspflicht, Führung eines Zertifikatsverzeichnisses), entnehmen Sie bitte dem Signaturgesetz und der Signaturverordnung.