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Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Allgemeine Beschreibung

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um sie auszustellen.

Nicht als Zoo gelten

  • Zirkusse,
  • Tierhandlungen,
  • Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes,
  • Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Rechtliche Grundlagen

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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