Zuständige Behörden
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Zoos bedürfen der Genehmigung durch die zuständige obere Naturschutzbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Allgemeine Beschreibung
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten mindestens sieben Tage im Jahr gehalten werden, um sie auszustellen. Nicht als Zoo gelten
Rechtliche Grundlagen