Zuständige Behörden
Natürliche Personen wenden sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Allgemeine Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen. Die Vorführung des Kraftfahrzeugs ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich.
Verfahrensablauf:Der Antrag auf Zulassung ist durch den Halter oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen. Falls Ihre Zulassungsstelle ein Antragsformular verlangt, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen oder je nach Angebot der Behörde im Internet abrufen.Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Bitte mitbringen
Zusätzlich bei Firmen:
bei Vereinen:
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
bei eingeführten Fahrzeugen für die noch keine ZB II erteilt wurde:
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Höhe der Gebühren hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Rechtliche Grundlagen
§ 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Ergänzungen
Wird im Rahmen der Zulassung die erstmalige Ausstellung eines Fahrzeugbriefs (ZB II) notwendig ist das Fahrzeug grundsätzlich von der Zulassungsbehörde durch Vorführung des Fahrzeugs zu identifizieren.
Weitere Informationen auch unter Kfz-Zulassung (Allgemeines)