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Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftl. Verkehr nach d. Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-Verordnung


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung bzw. Verwaltung der kreisfreien Stadt.

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie gewerblich

  • Affen und Halbaffen sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse,
  • Nutz- und Zuchtgeflügel (einschließlich Eintagsküken) in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen, sowie aus diesen Tieren hergestellte Erzeugnisse,
  • Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
  • Samen von Rindern, Schweinen, Pferden, Schafen und Ziegen,
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie
  • Gülle von Klauentieren, Einhufern oder Geflügel in bearbeitetem Zustand und hieraus erstellte Erzeugnisse

in andere EU-Staaten ausführen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.

Voraussetzung: Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist sichergestellt.

Bitte mitbringen

Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.

Kosten

Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz 37,00 € bis 131,00 €).

Dokumente

Anträge auf Erteilung beziehungsweise Genehmigung können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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