Allgemeine Beschreibung
Die Zweitwohnungssteuer wird in einigen Fremdenverkehrsgemeinden erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit anerkannt. Über die Höhe der Steuer können die Gemeinden kraft Satzung selbst entscheiden. Die Gemeinde muß für auswärtige Inhaber von Zweitwohnungen Aufwendungen erbringen. Von den auswärtigen Wohnungsbesitzern fließen ihnen aber nicht in gleicher Weise wie von den einheimischen Dauerbewohnern Einnahmen zu.