Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes

Rheinland-Pfalz
Leistungsbeschreibung

Wer gewerblich fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Das Verfahren kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Unterlagen:

  • aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Register eingetragen ist
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für den Antragsteller sowie ggf. für die gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzen drei Jahren bestanden hat
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat, sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
  • ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten

Bitte beachten Sie, dass diese Auszählung nicht abschießend ist; deshalb wird empfohlen, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu informieren.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Was sollte ich noch wissen?

Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerergewerbes gilt bundesweit. Antragsberechtigt und antragspflichtig sind natürliche Personen und juristische Personen.