Anzeige zur beabsichtigten Lagerung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen

Rheinland-Pfalz
Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen die Lagerung von Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E von mehr als 25 Tonnen beabsichtigen, haben Sie dieses Vorhaben der zuständigen Behörde  anzuzeigen und mindestens nachfolgend genannte  Vorsorgemaßnahmen für die Lagerung zu treffen.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an diejeweils örtlich zuständige Abteilung Gewerbeaufsicht der Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord bzw. Süd.

Voraussetzungen

Die Lagerung ist nach dem Stand der Technik auszuführen, so dass Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden.

Als Grundmaßnahmen gelten:

  • Schutz gegen Witterungseinflüsse,
  • Schutz gegen Verunreinigungen und gefährliche Zusammenlagerung,
  • Schutz vor unbefugtem Zugang,
  • Brandschutz und der Schutz vor unzulässiger Beanspruchungen
  • Mindest- und Schutzabstände zu dauerhaft bewohnten Gebäuden und Verkehrswegen sind zu ermitteln und einzuhalten.
  • Stoffe und Gemische der Gruppe A dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.

Zudem sind zusätzliche Maßnahmen für Stoffe und Gemische der Gruppen und Untergruppen A, D IV und E zu treffen  (Anhang I Nr. 5.4.2. GefStoffV).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,

2. Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe oder Gemische,

3. eine Beschreibung der Bauart und Einrichtung des Lagers mit Grundrissen und Schnitten,

4. einen Lageplan, aus dem die Lage zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen im Umkreis von 350 Metern ersichtlich ist,

5. welche der im Lageplan (nach o. g. Ziffer 4) eingezeichneten Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen oder zu Wohnzwecken dienen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Gebühr: gebührenfrei
Vorkasse: Nein

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Lagerung erfolgen. Zudem sind Änderungen der Angaben zu Art und Höchstmenge der zu lagernden Stoffe und Gemische unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Bemerkungen

Nach der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gelten für Ammoniumnitrat besondere Abgabebestimmungen.