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Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren, Erlaubnis beantragen
Rheinland-PfalzSie benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten:
- Zucht, Haltung oder Handel von Wirbeltieren außer landwirtschaftlicher Nutztiere
- Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebs
- Schaustellung von Tieren
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Verkauf (Abgabe gegen Entgelt) nach Deutschland verbringen
- Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch Tierhalter anleiten
Diese Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten und zur Schau stellen
- Hunde für Dritte ausbilden, hierfür Einrichtungen unterhalten oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
- Wirbeltiere zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen bzw. diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung vermitteln
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
Hinweis: Die Erlaubnis benötigen Sie nicht für die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren.
- Nachdem Sie den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht haben, werden diese zuerst auf Vollständigkeit und Ihre persönliche Voraussetzungen überprüft.
- Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Vor-Ort-Termin vereinbart, um die technischen Voraussetzungen zu kontrollieren.
- Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen dann die Erlaubnis für den gewerblichen Umgang mit Tieren versandt.
Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.
- eine berufliche Qualifikation oder
- Sachkunde sowie die erforderliche Zuverlässigkeit in dem Bereich, den Sie gewerblich betreiben möchten
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen ermöglichen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere
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Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG,
- Führungszeugnis
- beglaubigte Kopie des Sachkundenachweises gemäß § 11 TierSchG
- Verfahrenskosten
- Zustellungsgebühr
- gegebenenfalls: weitere Auslagen
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Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis (Rahmensatz: 18,50 € bis 370,00 €).
Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate
Frist: 4 Monate
Widerspruch
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den Anforderungen.