Wohnformen für pflegebedürftige Menschen auch mit Behinderung

Rheinland-Pfalz
Leistungsbeschreibung

Sie haben Fragen hinsichtlich der Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen oder der Betreuung volljähriger behinderter Menschen in Einrichtungen der Pflege oder der Eingliederungshilfe?

Die beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung angesiedelte Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe LWTG (BP-LWTG) bietet eine umfassende Beratung an für

  • Bewohnerinnen und Bewohner,
  • Bewohnerbeiräte,
  • Angehörigen- und Betreuerbeiräte,
  • Bewohnerfürsprecherinnen und –fürsprecher

Sie ist Anlaufstelle für Fragen, Beschwerden und Probleme, die Betroffene, Angehörige, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder ehrenamtlich Engagierte nicht direkt mit den Ansprechpartnern in den Einrichtungen ansprechen und/ oder lösen können.

Die beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung angesiedelte Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG führt Überwachungs- und Kontrollaufgaben in Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe durch. Sie bietet darüber hinaus auch eine umfassende Beratung an bezüglich der Rechte und Pflichten für Träger und Personen, die Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe planen oder betreiben.

In grundsätzlichen Fragen zum Geltungsbereich des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe informiert die Beratungs- und Prüfbehörde auch Initiatorinnen und Initiatoren von selbstorganisierten Wohngemeinschaften wie auch deren Bewohnerinnen und Bewohner. 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Zuständig ist das Referat „Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG“

Die Beratungs- und Prüfbehörde ist an vier Standorten angesiedelt und betreut den jeweiligen Bereich:

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Mainz

Zuständig für: Landkreise Alzey-Worms, Bad Kreuznach (nur: Verbandsgemeinde Bad Kreuznach, Verbandsgemeinde Bad Münster am Stein-Ebernburg, Verbandsgemeinde Langenlonsheim, Verbandsgemeinde Meisenheim, Verbandsgemeinde Rüdesheim), Mainz-Bingen, kreisfreie Städte Mainz und Worms

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Koblenz

Zuständig für: Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwald und Kreisfreie Stadt Koblenz, Kreis Bad Kreuznach (nur: Stadt Bad Kreuznach, Stadt Kirn, Verbandsgemeinde Bad Sobernheim, Verbandsgemeinde Kirn Land, Verbandsgemeinde Stromberg)

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landau

Zuständig für: Landkreise Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rheinpfalzkreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Kreisfreie Städte: Frankenthal, Kaiserslautern, Landau, Ludwigshafen, Neustadt, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Trier

Zuständig für: Landkreise Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Kreisfreie Stadt Trier

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Was sollte ich noch wissen?

Ausführliche Informationen zur Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG finden Sie auf den Internetseiten des