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Ihr Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels - Bauverwaltung
Hochbau, Tiefbau, Bauanträge, Bebauungspläne, Erschließungs- Ausbaubeiträge
Öffnungszeiten:
Montag - Freitag: 8:30 - 12:00 Uhr

Montag: 13:30 - 18:00 Uhr,

Donnerstag: 13:30 - 16:00 Uhr

oder nach Vereinbarung
  • Postadresse:
    Meßplatz 1
    76855 Annweiler am Trifels
    Gebäude: Rathaus - Haus II

Telefon: 06346 301 0
Fax: 06346 301 200
E-Mail:
Internet: http://www.vg-annweiler.de
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Allgemeine Beschreibung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB) ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jedem Objekt vorhanden sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt, die auch für die Baugenehmigung und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig ist.

Sie ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum und/oder Teileigentum und für die Anlage eigener Grundbuchblätter für die einzelne Eigentumswohnung.

Dokumente

Erforderliche Unterlagen Unterlagen (mind. 3fach):

  • amtlicher Lageplan, in dem die Grundstücksgrenzen mit gelber Farbe kenntlich zu machen sind und das/die betreffende/n Gebäude mit Nebengebäuden (wie z.B. Garagen, Gerätehäuser usw.) in roter Farbe angelegt wird.
  • Grundrisszeichnungen des gesamten Gebäudebestands auf dem Grundstück im Maßstab 1:100
    (ein Gebäudegrundriss soll dabei auf einem Plan dargestellt sein und nicht auf mehreren einzelnen). Alle Bauzeichnungen bitten wir vom Antragsteller unterschrieben vorzulegen.
    Aus den Grundrissen muss

    • die Aufteilung des Gebäudes,
    • die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile wie auch der Nebengebäude hervor gehen.
  • Außerdem muss ersichtlich sein, wie die einzelnen Räume genutzt werden.
  • Die Türen müssen eingezeichnet sein.
  • Des weiteren sind alle zum selben Wohnungseigentum und Teileigentum gehörenden Einzelräume mit der jeweiligen gleichen Nummer (arabisch) auf den Grundrisszeichnungen zu kennzeichnen. Gemeinschaftseigentum ohne Kennzeichnung/Nummer.
  • Alle Ansichtszeichnungen des bzw. der Gebäude im Maßstab 1:100.
  • Schnitte durch das bzw. die Gebäude im Maßstab 1:100.
    (Begehbare Spitzböden oder Dachböden auch zuordnen)
  • Die Pläne sind auf DIN A4 zu falten. Wir empfehlen eine Faltung entsprechend der DIN 476.
  • Antrag 1fach
  • Wohnflächenberechnung, 1fach

Rechtliche Grundlagen

  • Wohnungseigentumsgesetz
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19. März 1974
Detaillierte Lebenslage ENDE
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