Wenden Sie sich an die Wasserbehörde, die für die Entscheidung über die Einleitung des Abwassers in das Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation zuständig ist:
An die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltungen, als untere Wasserbehörden bei Abwasseranlagen, die mit einer Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m³ am Tag verbunden sind, wenn das Abwasser nicht im Weg der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das Abwasser in der Abwasserverordnung keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.
Im Übrigen an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (www.sgdnord.rlp.de) oder Süd (www.sgdsued.rlp.de) als obere Wasserbehörde.
Kleinkläranlagen sind wasserrechtlich genehmigungsfrei.
Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
In der Regel sind erforderlich:
- Antragsschreiben
- die von einer fachkundigen Person erstellten Pläne und Unterlagen
- Landschaftspflegerischer Begleitplan,
jeweils in vierfacher Ausfertigung.
Die Wasserbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Ist für die Genehmigung der Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wird zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsstudie nach Maßgabe des § 6 UVPG erforderlich.
Die Genehmigung ist frühzeitig vor Baubeginn zu beantragen.
Die Genehmigung verfällt, wenn der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Diese Fristen können von der zuständigen Wasserbehörde verlängert werden.
Wer zum Bau und Betrieb einer Abwasseranlage verpflichtet (und berechtigt) ist, hängt von der Abwasserbeseitigungspflicht ab.
Diese liegt grundsätzlich bei den kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden, die das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen haben; sie haben dazu die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben.
Sollte Ihr Abwasser für die Behandlung in einer kommunalen Kläranlage ungeeignet sein oder sollte es zweckmäßiger getrennt beseitigt werden, können Sie in Abstimmung mit der zuständigen Körperschaft die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 53 Abs.4 LWG beantragen und die Abwasserbeseitigung in eigener Verantwortlichkeit sicherstellen.
Im gewerblich-industriellen Bereich müssen Sie u.U. in Abstimmung mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune eigene Abwasseranlagen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation errichten, für die dann eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erforderlich ist.
Welche Anlagen genehmigungsfrei sind, ergibt sich aus § 54 Abs. 1 LWG.
Gehört die Abwasseranlage zu einer übergeordneten, nach BImSchG zu genehmigenden Anlage, so werden die wasserrechtlichen Belange in der BImSchG mit berücksichtigt.
Die Unterlagen und Pläne zum Genehmigungsantrag müssen von einer fachkundigen Person im Sinne von § 110 Abs. 2 LWG erstellt werden, die in einer bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste oder einem dort geführten Verzeichnis geführt wird.
Dies gilt nicht für Vorhaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der Ortsgemeinden), wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.
Bei Abwasseranlagen, die bei organisch belastetem Abwasser für mehr als 2.000 EW oder bei anorganisch belastetem Abwasser für mehr als 10 m³ in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt sind, ist zumindest eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.