Allgemeine Beschreibung
Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft.
Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich dadurch geändert.
Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zukünftig in Form folgender Aufenthaltstitel erteilt:
Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten als Aufenthaltserlaubnis,die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis.
EU-Staatsangehörige besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, EU-Staatsangehörige müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen.Auf Wunsch kann EU-Staatsangehörigen das Aufenthaltsrecht bescheinigt werden.Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine EU-Staatsangehörigen sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.
Neu ab dem 01.01.2005 ist auch:
Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gelten.Dies wird dann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen sein und es entfällt der Gang zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten und Familienangehörige gilt :Die Aufenthaltserlaubnis entfällt, falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.
ZusammenfassungSie brauchen seit 01.01.2005 nur dann mit der Ausländerstelle Kontakt aufnehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist, das heißt
Das Zuwanderungsgesetz wird die Entscheidungen auch von der Integration der Ausländer abhängig machen.Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u. a. in Form von Sprachkursen.
Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden Sie unter
Auswärtiges Amt
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Innenministerium
Erläuterungen
Erforderliche Unterlagen
Rechtliche Grundlagen
Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz