Zuständige Behörden
Zuständige Behörde ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), der im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde entscheidet.
Allgemeine Beschreibung
Schiffbare Gewässer darf grundsätzlich jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.
Über die Bundeswasserstraßen hinaus sind in Rheinland-Pfalz im Sinne des § 40 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) derzeit keine Gewässer als schiffbar bestimmt worden. In Ausnahmefällen kann das Befahren nichtschiffbarer Gewässer durch motorgetriebene Fahrzeuge im Wege einer widerruflichen Genehmigung gemäß § 40 Absatz 4 LWG jedoch zugelassen werden.
Bitte mitbringen
Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit dem LBM abzustimmen.
Kosten
Die Gebühren legt der LBM nach der geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen in der Verkehrsverwaltung fest.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Das Standardverfahren umfasst ca. 8 Wochen.
Ergänzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim LBM.