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Zuständige Behörden

Zuständige Behörde ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), der im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde entscheidet.

Allgemeine Beschreibung

Schiffbare Gewässer darf grundsätzlich jedermann mit Wasserfahrzeugen befahren.

Über die Bundeswasserstraßen hinaus sind in Rheinland-Pfalz im Sinne des § 40 Absatz 1 Landeswassergesetz (LWG) derzeit keine Gewässer als schiffbar bestimmt worden. In Ausnahmefällen kann das Befahren nichtschiffbarer Gewässer durch motorgetriebene Fahrzeuge im Wege einer widerruflichen Genehmigung gemäß § 40 Absatz 4 LWG jedoch zugelassen werden.

Bitte mitbringen

  • Vorlage von Fahrplan und Darstellung der vorgesehenen Fahrtroute

Die weiteren Einzelheiten der Antragsunterlagen sind im Vorfeld mit dem LBM abzustimmen.

Kosten

Die Gebühren legt der LBM nach der geltenden Gebührenordnung für Maßnahmen in der Verkehrsverwaltung fest.

  • Genehmigung für Befahren nichtschiffbarer Gewässer 25,00 bis 1.022,00 Euro (Gebühren-Nr. 4.1)  

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Das Standardverfahren umfasst ca. 8 Wochen.

Ergänzungen

Weitere Informationen erhalten Sie beim LBM.


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