Zuständige Behörden
Ansprechpartner sind die oberen Bodenschutzbehörden, also die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.
Die wasserrechtliche Erlaubnis wird von den unteren Wasserbehörden bei den Kreisverwaltungen bzw. Verwaltungen der Kreisfreien Städte erteilt.
Allgemeine Beschreibung
Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich aus der Eingriffsregelung zum Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG). Genehmigungspflichtig sind
Die Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen und Abtragungen unter Umständen als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.
Der Abbau bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn er geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen des Grundwassers herbeizuführen. Speziell für die gewerbliche Gewinnung von mineralischen Bodenbestandteilen ist auf jeden Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. In einer wasserrechtlichen Erlaubnis werden auch die naturschutz- und baurechtlichen Belange mit berücksichtigt.
Rechtliche Grundlagen