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Zuständige Behörden

Ansprechpartner sind die oberen Bodenschutzbehörden, also die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd.

Die wasserrechtliche Erlaubnis wird von den unteren Wasserbehörden bei den Kreisverwaltungen bzw. Verwaltungen der Kreisfreien Städte erteilt.

 

Allgemeine Beschreibung

Die Genehmigungspflicht nach dem Naturschutzrecht ergibt sich aus der Eingriffsregelung zum Naturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG). Genehmigungspflichtig sind

  • selbstständige Abgrabungen und Aufschüttungen von Ufer und Feuchtflächen,
  • unselbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen ab zwei Meter Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 m²,
  • der Abbau oder die Abgrabung von Bodenschätzen.

Die Landesbauordnung Rheinland Pfalz (LBauO) ist ebenfalls zu beachten, da Abgrabungen und Abtragungen unter Umständen als baugenehmigungspflichtige Maßnahmen einzustufen sind, wenn eine bestimmte Größe überschritten wird.

Der Abbau bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn er geeignet ist, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen des Grundwassers herbeizuführen. Speziell für die gewerbliche Gewinnung von mineralischen Bodenbestandteilen ist auf jeden Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. In einer wasserrechtlichen Erlaubnis werden auch die naturschutz- und baurechtlichen Belange mit berücksichtigt.

 

Rechtliche Grundlagen

 

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