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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht.

Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Allgemeine Beschreibung

Sie können auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete zugelassen oder anerkannt werden:

  • flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  • Sanierung
  • Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.
     

Als Sachverständige oder Sachverständiger wird zugelassen oder anerkannt, wer die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie über die für das Sachgebiet erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt.

Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen regeln.

Im Auskunftssystem ReSyMeSA der Länder (http://www.luis-bb.de/resymesa) sind die zuständigen Stellen der Länder sowie deren Anforderungen dargestellt. ReSyMeSa dient der Recherche nach den von den Bundesländern in den Umweltbereichen Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser notifizierten Stellen und Sachverständigen.

Bitte mitbringen

Das Verfahren ist in landesspezifischen Bodenschutzgesetzen und/oder Verordnungen in Verbindung mit § 18 BBodSchG geregelt. Siehe Auskunftssystem ReSyMeSa.

Dokumente

Das Verfahren ist in landesspezifischen Bodenschutzgesetzen und/oder Verordnungen in Verbindung mit § 18 BBodSchG geregelt. Siehe Auskunftssystem ReSyMeSa.

Rechtliche Grundlagen

§ 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)

Fristdauer

Die Zulassung bzw. Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger und eine Verlängerung der Anerkennung sind jeweils auf fünf Jahre befristet.

Ergänzungen

Ausführliche Informationen sind im Auskunftssystem ReSyMeSA enthalten. ReSyMeSa dient der Recherche nach den von den Bundesländern in den Umweltbereichen Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser notifizierten Stellen und Sachverständigen.


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