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Zuständige Behörden

Nach Art der Anlage sind in Rheinland-Pfalz die jeweiligen Landkreise, die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zuständig.
Anlagen, deren Errichtung und Betrieb unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz fallen, werden durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd überwacht.  

Allgemeine Beschreibung

Ein wesentliches Ziel des Umweltschutzes ist es, schädliche Emissionen und Immissionen möglichst zu vermeiden oder zumindest so weit wie möglich zu reduzieren, um so zum Einen Luft-, Boden- oder Gewässer vor Verschmutzung zu schützen und zum Anderen Menschen vor Belastungen in Wohnräumen und Arbeitsräumen zu bewahren.

Emissionen können giftige, gesundheitsschädliche oder umweltgefährdende chemische Stoffe sein, aber auch als Schallemissionen (Lärm), Lichtemissionen, Strahlung oder Erschütterungen auftreten. Typische Beispiele sind Schadstoffemissionen aus Autos oder Schornsteinen, staubförmige Emissionen von Halden, Straßenlärm oder Belästigungen durch Lichteinwirkungen.

Immissionen sind die Emissionen, die auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Umwelt einwirken. Als Messgröße wird in der Regel die Konzentration eines Schadstoffes oder eines Summenparameters pro Fläche (bei Luftemissionen) bzw. Wasservolumen angegeben.
Ziel des Immissionsschutzes ist es, die Immissionen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Zentrale Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. das Atomgesetz (bei Radioaktivität) mit seinen Verordnungen. Betriebe mit besonderer Umweltrelevanz sind dazu verpflichtet, einen Immissionsschutzbeauftragten zu beschäftigen, der auf die Einhaltung der umwelt- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und auch auf umweltfreundliche Produktionsverfahren hinwirken muss.

Als Nachbar einer Anlage, das kann ein Betrieb oder auch nur ein Grundstück sein, müssen Sie Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn Sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Immissionswerte der TA-Lärm oder der TA-Luft nicht überschritten werden. Dabei werden an genehmigungsbedürftige Anlagen höhere Anforderungen gestellt als an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Rechtliche Grundlagen

Ergänzungen

Zu vielen grundsätzlichen Immissionsschutzfragen finden Sie Hinweise/Erläuterungen auf den Seiten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) sowie dem Umweltbundesamt.


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