Schriftlicher Antrag.
Spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als „Podologin“ oder „Podologe“ tätig sein? Sie benötigen hierfür die Erlaubnis zur Führung dieser Berufsbezeichnung. Es wird geprüft, ob Ihr im Ausland erworbener Berufsabschluss gleichwertig mit der in Deutschland reglementierten Ausbildung zur Podologin oder zum Podologen ist.
Die direkte Anerkennung erfolgt, wenn keine wesentlichen Defizite vorliegen.
Wesentliche Defizite in der Ausbildung können im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
Sie müssen keine Fristen beachten.
Antrag und Nachweise über: