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Zuständige Behörden

Die FzF können Sie bei der Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt beantragen (Hauptwohnsitz).

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind.

Weitere Ausnahmen gelten im Zusammenhang mit dem Führen von Krankenkraftwagen in bestimmten Fällen (§ 48 Abs. 2 FeV).
siehe auch: Personenverkehr (§§ 42, 43 und 48 - Personenbeförderungsetz) - Genehmigung

Voraussetzungen:

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige Fahrerlaubnis,
  • Mindestalter: 21 Jahre, bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen - 19 Jahre
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat) seit mindestens 2 Jahren, bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr oder Nachweis, dass Sie diese Fahrerlaubnis in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre besessen haben. 

Bitte mitbringen

  • Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Nachweis des Besitzes einer EU/EWR Fahrerlaubnis
  • Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGB. I S. 2386) entspricht,
  • Zeugnis eines Augenarztes, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
  • Bescheinigung über den Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Erteilung der Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung". Dieses ist beim für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll

  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Falls die FzF für Taxen und Mietwagen gelten soll

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.

Erkundigen Sie sich deshalb vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu führen ist.

Kosten

  • Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nrn. 126.2, 201 und 202 GebOSt --- 39,30 Euro
  • bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich Geb. nach Nr. 202.1 --- 10,20 bis 35,80 Euro
  • Ausstellung des Behördenführungszeugnisses --- 13,00 Euro
  • ggfls. Kosten für die Ortskundeprüfung (20,50 bis 57,30 Euro)
  • Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung Gebühren nach Geb.-Nr. 126.2, 201 und 204 --- 34,70 Euro
  • plus Ausstellung des Behördenführungszeugnisses --- 13,00 Euro
  • Wird die Erteilung einer FzF versagt, richtet sich die Gebühr nach Geb.-Nr. 206 GebOSt --- 33,20 Euro bis 256,00 Euro.

Rechtliche Grundlagen

§§ 11, 12, 48 sowie Anlage 5 und Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

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