Zuständige Behörden
Die FzF können Sie bei der Führerscheinstelle Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt beantragen (Hauptwohnsitz).
Allgemeine Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen befördern, benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind.
Weitere Ausnahmen gelten im Zusammenhang mit dem Führen von Krankenkraftwagen in bestimmten Fällen (§ 48 Abs. 2 FeV).siehe auch: Personenverkehr (§§ 42, 43 und 48 - Personenbeförderungsetz) - GenehmigungVoraussetzungen:
Bitte mitbringen
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll
Falls die FzF für Taxen und Mietwagen gelten soll
Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Ortskundeprüfung auch selbst durchführen.
Erkundigen Sie sich deshalb vor der Antragstellung, wie der Nachweis der Ortskunde bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu führen ist.
Kosten
Rechtliche Grundlagen
§§ 11, 12, 48 sowie Anlage 5 und Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)