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Gefahrstoffe: Havarie im Betrieb - Mitteilungspflicht


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bzw. das Landesamt für Geologie und Bergbau für  die im Land Rheinland-Pfalz befindlichen Bergbaubetriebe.

Allgemeine Beschreibung

Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten

  • über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,
  • über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

Rechtliche Grundlagen

Fristdauer

Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.

Ergänzungen

Die Unfallmeldung darf nicht mit der Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht ( § 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander.


Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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