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Ihr Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich - Fachbereich 4 - Bürgerdienste
Öffnungszeiten:
Montag: 8:00 bis 12:30 und 13:30 bis 18:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag Nachmittag: 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag: 7:30 Uhr bis 12:00 Uhr



Das Sozialamt hat jeden Vormittag, jedoch nur an einem Nachmittag geöffnet und zwar am Montag nachmittag in der Zeit von 14:00 bis 18:00 Uhr.
  • Postadresse:
    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach
    Gebäude: Rathaus Erdgeschoß Süd

Telefon: 06348 986 0
Fax: 06348 986 141
E-Mail:
Internet: http://www.offenbach-queich.de
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Mitarbeiter 
Neigenfink, Tom Neigenfink, Tom
Neigenfink, Tom
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  • Postadresse:
    Konrad-Lerch-Ring 6
    76877 Offenbach a. d. Queich
    Gebäude: Rathaus Erdgeschoß Süd

Telefon: 06348 98 61 57
Fax: 06348 98 61 41
E-Mail:
Internet: http://www.offenbach-queich.de

Uterhardt da Silva, Nicole Uterhardt da Silva, Nicole
Uterhardt da Silva, Nicole
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    76877 Offenbach a. d. Queich
    Gebäude: Rathaus

Telefon: 06348 98 61 51
Fax: 06348 98 61 41
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Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige (generell nicht verbotene, also erlaubte), selbstständig (das heißt insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwertige Tätigkeiten (in erster Linie alle Tätigkeiten, die gegen ein gesetzliches Verbot, z.B. die Verbote des Strafgesetzbuchs, verstoßen)
  • Urproduktion, z.B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die bloße Verwaltung eigenen Vermögens
  • natürliche Personen (Einzelgewerbetreibende)
  • juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien usw.)

Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Abk. GbR; offene Handelsgesellschaft, Abk. OHG; Kommanditgesellschaft; Abk. KG) werden alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter – mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht dagegen die Gesellschaft als solche - als Gewerbetreibende angesehen mit der Folge, dass jeder dieser Gesellschafter eine eigene Gewerbeanzeige zu erstatten hat.

Von der Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsamt informiert. Neben der Gewerbeanmeldung besteht auch in folgenden Fällen eine Anzeigepflicht:

Gewerbeummeldung:

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Gewerbeabmeldung:

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.

Bitte mitbringen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug
  • im Vertretungsfall: Vertretungsvollmacht
  • gegebenenfalls ein Führungszeugnis
  • detaillierte Angaben über die Tätigkeiten des Gewerbebetriebes; nicht ausreichend ist z.B. der Begriff „Hausmeister“ ohne Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten
  • Bei der Anzeige eines erlaubnispflichtigen Gewerbes (z.B. Makler, Baubetreuer, Bewachungsgewerbe) oder bei einem zulassungspflichtigen Handwerk ist die Vorlage der Erlaubnis bzw. Handwerkskarte erforderlich.  

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

Kosten

Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).  

Dokumente

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

Rechtliche Grundlagen

Ergänzungen


siehe auch:

Existenzgründung

Reisegewerbe

Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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