Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständige Stelle Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Diese Stelle ist entweder allein für alle Anliegen zuständig (Optionskommune) oder sie nennt Ihnen eine Arbeitsgemeinschaft (gemeinsame Einrichtung von Kommune und Arbeitsagentur) als Ansprechpartner.
Allgemeine Beschreibung
Langzeitarbeitslose Menschen, die ihren Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften) nicht oder nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit und eigenem Vermögen bestreiten können und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder anderen Sozialleistungsträgern) erhalten, können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehen. Als Leistungen können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Wohnkosten und Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erbracht werden.Personen, die einer nicht vollständig Existenz sichernden Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II erhalten.Für nicht erwerbsfähige Angehörige (insbesondere Kinder), die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können Geldleistungen erbracht werden.
Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II)
Fristdauer
Die Leistungen der Grundsicherung können nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 6 Monate bewilligt und dann überprüft.Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen umgehend mitzuteilen. Entfällt oder verringert sich der Hilfebedarf, werden die Leistungen entsprechend verringert oder eingestellt. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, alle Änderungen, die zur Erhöhung oder auch zur Verringerung des Hilfebedarfs führen können, sofort mitzuteilen.
Ergänzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.