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Zuständige Behörden

Wenden Sie sich an Ihren örtlichen Pflegestützpunkt, den behandelnden Vertragsarzt, Ihre Krankenkasse, Ihre Pflegekasse oder an Ihr Sozialamt.

Allgemeine Beschreibung

Häusliche Krankenpflege aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird gewährt, wenn eine Krankenhausbehandlung

  • geboten, aber nicht ausführbar ist,
  • durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird oder
  • die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und
  • keine im Haushalt lebende Person den Kranken im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Zu den möglichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört die Behandlungspflege.
Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können von den Krankenkassen als Satzungsleistung angeboten werden.
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen medizinisch notwendig sein und daher in jedem Fall ärztlich verordnet werden.

Die Leistungen der Pflegeversicherung erfolgen im Bereich der häuslichen Pflege in Form von Dienst-, Sach- und Geldleistungen sowie Kostenerstattung. Sie haben mit Ausnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Vorrang vor den Pflegeleistungen des Sozialhilfeträgers. Der Verbleib in der Häuslichkeit entspricht auch meist dem Wunsch der pflegebedürftigen Menschen.

Voraussetzung für Leistungen der Pflegeversicherung ist, dass der Hilfesuchende wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße dauernd der Hilfe bedarf. Mit Ausnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen bei erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung muss der Hilfebedarf in erheblichem oder höherem Maße bestehen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Antragstellung bei der Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Hierbei wird auch festgestellt, ob eine häusliche Pflege durch Angehörige oder ein ambulanter Pflegedienst ausreichend ist oder ob eine stationäre Betreuung sinnvoller ist.
Hilfebedürftig ist, wer bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrmals in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung betragen im Tagesdurchschnitt:
 

  1. in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
  2. in der Pflegestufe II mindestens 3 Stunden, wobei auf die Grundpflege mehr als mindestens 2 Stunden entfallen,
  3. in der Pflegestufe III mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Als Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige, in der Regel durch einen ambulanten Pflegedienst, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Anstelle der häuslichen Pflegehilfe können Pflegebedürftige die Zahlung eines Pflegegeldes beantragen. Sie müssen dann selbst in geeigneter Weise den Umfang der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung sicherstellen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn Ehepartner die Pflege übernehmen.

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