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Immissionsschutz: Anlagenüberprüfung durch Sachverständige - Anordnung


Detaillierte Lebenslage START

Zuständige Behörden

Die Ansprechpartner finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa): unter „Modul Immissionsschutz - Notifizierte Stellen“ / Zusatzangaben/Notifizierungsstellen.

Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach §§ 26, 28 BImschG ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht in Mainz.

Sie können  sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Allgemeine Beschreibung

Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 BImSchG anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 (BImSchG) und sodann
  • nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
  • Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe als Messstelle nach §§ 26, 28 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die bekannt zu gebenden Tätigkeitsfelder sind in der Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI – Beschlusses der 106.Sitzung vom 30.09. bis 02.10.2003 in Hamburg bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") in der Fassung des Beschlusses des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 30.09. - 02.10.2003, festgelegt.

Bitte mitbringen

Benötigt wird der bundeseinheitliche Antrag auf Bekanntgabe nach § 26 BImSchG mit den darin geforderten Nachweisen.

Kosten

Für die Bekanntgabe ist in Rheinland-Pfalz gemäß der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten mit Anlage (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 20. April 2006 (GVBl 2006, S. 165) eine Rahmengebühr von 250 bis 4 000 €, abhängig vom Umfang der Bekanntgabe (Tätigkeitsfelder) festgesetzt.

Wird der Nachweis der Kompetenz nicht über eine Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 unter Einbeziehung des „Modul Immissionsschutz“ erbracht, sondern durch eine Überprüfung durch die Notifizierungsbehörde, fallen weitere Kosten an, die nach Zeitaufwand berechnet werden.

Dokumente

Den bundeseinheitlichen Formularsatz finden Sie unter den folgenden Internetadressen:

Rechtliche Grundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG)
  • Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI – Beschlusses der 106.Sitzung vom 30.09. bis 02.10.2003 in Hamburg, bzw.
  • Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") in der Fassung des Beschlusses des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 30.09. - 02.10.2003.

Ergänzungen


Aufgrund des In-Kraft-Tretens der Verordnung (765/2008) über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung vom 02.09.2008 und des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkstelleG) vom 08.08.2009 werden sich ab dem 01.01.2010 wesentliche Änderungen im Akkreditierungs- und dem Bekanntgabeverfahren ergeben.

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