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Detaillierte Lebenslage START

Allgemeine Beschreibung

Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen gültigen Jagdschein besitzen.

Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich zusammen aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung.

Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan oder obersten Jagdbehörde (zuständige Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:

  1. bei einem Jagdverband oder bei einer Jagdschule oder
  2. von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einem Mentor.

Gibt es „Sonderregelungen“ für ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen?

Ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleisten, sollen grundsätzlich vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit werden. Voraussetzung ist weiter, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines seines/ihres Heimatstaates ist.
Im Übrigen können ausländische Mitbürger oder Mitbürgerinnen, die die Ausstellung eines Jagdscheines beantragen, vom Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie

  1. ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben,
  2. die Ausstellung eines Tagesjagdscheines (gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage) beantragen und
  3. ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben.

Für diesen Nachweis genügt die Vorlage eines von dem Heimatstaat dem Antragsteller oder der Antragstellerin in den letzten drei Jahren ausgestellten Jahresjagdscheines.

Bitte mitbringen

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung),
  • früher gelöster Jagdschein,
  • Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
  • Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (Fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden)

Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.

Kosten

Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beträgt z.B. für Volljährige mit einer Gültigkeitsdauer von

  • einem Jahr: 16,00 €
  • zwei Jahren: 25,00 €
  • drei Jahren: 30,00 €.

Rechtliche Grundlagen

Ergänzungen

Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier.


Quellverweis Detaillierte Lebenslage ENDE
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