Zuständige Behörden
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz).
Allgemeine Beschreibung
Wenn ein Fahrzeug auf einen neuen Halter in einem anderen Landkreis bzw. einer anderen kreisfreien Stadt umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der für den neuen Halter zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde gestellt werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Das Fahrzeug ist vorzuführen.
Bitte mitbringen
zusätzlich bei Beantragung:
Kosten
Die Umschreibung eines Fahrzeuges auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
Rechtliche Grundlagen
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) - Mitteilungspflichten bei Änderungen
Ergänzungen
Seit 1.10.2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
Seit 2007 kann für eine Privatperson das Fahrzeug nur noch auf den Hauptwohnsitz zugelassen werden.