Detaillierte Lebenslage STARTZuständige Behörden
Beantragen können Sie das Kindergeld bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit, als Angehörige oder Angehöriger des öffentlichen Dienstes bei Ihrem Dienstherrn.
Allgemeine Beschreibung
Kindergeld erhalten Sie ab der Geburt bis (mindestens) zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes. Kindergeld erhält, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Einschränkungen gelten für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer. Besonderheiten gelten außerdem für in Deutschland unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in Deutschland. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle. Für volljährige Kinder erhalten Sie Kindergeld: - bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn das Kind arbeitslos ist und als arbeitssuchend gemeldet ist,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn
- sich das Kind in der Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) befindet, ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligengesetzes, einen Freiwilligendienst im Rahmen des Programms „Jugend in Aktion“ des Europäischen Parlaments, einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes, oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ leistet,
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen den oben genannten Tätigkeiten, Ausbildungsabschnitten oder der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes befindet, oder
- wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
- Für ein behindertes Kind wird weiter Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersgrenze gezahlt, vorausgesetzt die Behinderung lag schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vor.
Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird Kindergeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur gezahlt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004,00 Euro im Jahr nicht übersteigen. Die Zahlung des Kindergeldes ist nicht vom Einkommen des Kindergeldberechtigten abhängig. Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn der Ehepartner des Kindes nicht für dessen Unterhalt aufkommen kann. Kindergeld wird seit dem 01.01.2010 monatlich in folgender Höhe gezahlt: - für das erste und zweite Kinder jeweils 184,00 Euro,
- für das dritte Kind 190,00 Euro,
- ab dem vierten Kind Kind 215,00 Euro.
Bitte mitbringen
Welche Unterlagen (z.B. Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis) dem Kindergeldantrag beizufügen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
Rechtliche Grundlagen
Ergänzungen
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Die zuständige Stelle prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.
Quellverweis
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