Zuständige Behörden
Ansprechpartner ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wehrpflichtige wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst.
Allgemeine Beschreibung
Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer anerkannt.
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer haben statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst nach Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten.
Bitte mitbringen
Ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf und die persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sind dem Antrag beizufügen. Dem Antrag können schriftliche Stellungnahmen und Beurteilungen Dritter zur Person und zum Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers beigefügt werden.
Dokumente
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Kreiswehrersatzamt zu stellen. Er muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes enthalten.
Bei ungedienten Wehrpflichtigen ist der Antrag frühestens 6 Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig (im Ausnahmefall auch bis zu 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres). Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.
Rechtliche Grundlagen
Fristdauer
Wenn man bereits zur Bundeswehr einberufen ist, setzt der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung die Einberufung nicht außer Vollzug. Dies geschieht erst nach der Anerkennung. Deshalb: Antrag früh genug stellen!