Zuständige Behörden
Zuständig sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt (als örtlicher Träger) sowie die Zweigstelle der Ämter für soziale Angelegenheiten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (als überörtliche Träger).
Allgemeine Beschreibung
Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteils, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern. Die Kriegsopferfürsorge umfasst folgende Leistungen:
Bitte mitbringen
Das sollten Sie dem Antrag beifügen:
Rechtliche Grundlagen
§§ 26ff Bundesversorgungsgesetz (BVG)